In § 19 a LuftVG wird der Umgang mit den Fluglärmmessstationen geregelt. Dazu heißt es im „Frankfurter Kommentar“ unter IV. „Mitteilungspflicht“, dass …“ die Messergebnisse und die daraus gewonnenen Auswertungsergebnisse regelmäßig und ohne besondere Aufforderung … der Fluglärmkommission nach § 32 b LuftVG mitzuteilen“… sind.
Sie müssen so aufbereitet werden, dass …“ die Fluglärmkommission als beratendes Organ…ihrer Aufgabe gerecht werden kann. Insbesondere § 32 b, Abs. 3, Satz 1 LuftVG.“
Für die Genehmigungsbehörde heißt es weiter,
das … „die Genehmigungsbehörde die Ergebnisse benötigt, „um ggfs. im Rahmen der Luftaufsicht… Maßnahmen wie Änderungen der An- und Abflugwege, wie Einführung lärmminderder Start- und Landeverfahren oder Nachtstart- oder Landeverbote zu treffen.“
Wir stellen deshalb den Antrag,
1. die Auswertungsergebnisse nachträglich vorzulegen und zu erläutern und bitten um Aufklärung, wieso die Umsetzung in der vorgeschriebenen Form bisher nicht erfolgte.
2. Außerdem bitten wir um Mitteilung, wieso z.B. bei der Neufestlegung der Wesertalroute keine Erkenntnisse dazu von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Neufindung in der FLK vorgelegt wurden.
3. Welche Erkenntnisse hat die Genehmigungsbehörde zu dem weiteren im Kommentar angeführten Punkte?