VSF-Satzung (VR 2600 HB)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein, die “Vereinigung zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm, Luftverseuchung und anderen Schäden durch Flugverkehr e.V.“ wurde erstmalig am 16.07.1968 in das Vereinsregister (VR 2600 HB) des Amtgerichts Bremen eingetragen.
(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juli 1998 wurde der Name geändert in “Vereinigung zum Schutz Flugverkehrsgeschädigter e.V.“, (VSF).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die in dieser Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht der Person.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, der Schutz der Bevölkerung vor Schäden, die sich aus dem Betrieb des Bremer Flughafens und dessen Erweiterungsplanungen auf dem Neuenlander Feld ergeben. Er umfasst auch den Schutz der Landschaft und die Herbeiführung einer umweltverträglichen Stadt- und Landesplanung in der Umgebung des Bremer Flughafens. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Bekämpfung des Lärms und der Umweltbelastung durch Flugverkehr.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, also zum 31. Dezember erfolgen. Die Abmeldung muss durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand vorgenommen werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des bis zum Ende des Geschäftsjahres fälligen Betrages verpflichtet.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, besteht aus mindestens vier ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: a. 1. Vorsitzender b. 2. Vorsitzender c. Kassenwart
d. Schriftführer Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart; der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Sie sind bis zur erfolgten Wiederwahl oder Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand nach seinem Ermessen entweder eine Neuwahl für diesen Vorstandsposten herbeiführen, ein anderes Mitglied in den Vereinsvorstand berufen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.
1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, er wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung, die schriftlich oder mündlich mit einer Mindestfrist von 2 Tagen erfolgen muss, mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (Pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
5. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle für zusätzliche Aufgaben erweitert werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet statt
1. mindestens regelmäßig alle zwei Jahre.
2. Auf Beschluss des Vorstandes als außerordentliche Mitgliederversammlung
3. Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen zu richten. Die Versammlung ist innerhalb eines Monats nach Antragstellung durchzuführen.
4. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Ankündigung der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einladung erfolgt schriftlich postalisch oder elektronisch an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit einer Freist von mindestens 14 Tagen.
Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Es werden Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Über Mitgliederversammlungen setzt der Schriftführer oder ein vom Vorstand genannter Vertreter ein Protokoll auf, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Beirat und VSF-Vertreter der Fluglärmkommission (FLK)
Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat aus sachverständigen Personen gebildet werden. Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand.
Die Berufung der VSF-Vertreter in die FLK erfolgt ebenfalls durch den Vorstand.
§ 9 Gemeinnütziger Zweck
Der Verein verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Erscheinen bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel aller Vereinsmitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, auf der zwei Drittel der Erschienenen diesen Beschluss fassen können.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. oder einer anderen gemeinnützigen Institution zugeführt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Versammlungsbeschluss vom 20.04.2016 in Kraft sowie durch die nachfolgende Eintragung in das Vereinsregister (Aktenzeichen: VR 2600 HB) vom 03.01.2017 in Kraft und löst damit die bisherige Satzung vom 02.05.1968 mit den letzten Änderungen durch Beschluss vom 22.07.1998 und durch Beschluss vom 22.11.2001 ab.